Allgemeine Geschäftsbedingungen Roitinger Personal GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ROITINGER PERSONAL GmbH,
J.-G.-Hartwagner-Straße 29-31, 4910 Ried/Innkreis,
FN 109006d, LG Ried im Innkreis, Konz. Personalbereitstellung

A. Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Roitinger Personal GmbH, FN 109006d, LG Ried/Innkreis, J.-G.-Hartwagner-Str. 29-31, 4910 Ried/Innkreis, (kurz „Roitinger“) und dem Beschäftiger.
2. Roitinger stellt dem Beschäftiger als Auftraggeber ausschließlich unter Anwendung dieser AGB Arbeitskräfte zur Verfügung.
3. Diese AGB gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn Roitinger über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
4. Roitinger erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen. Im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von Roitinger, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Die AGB können über die Website www.roitinger-personal.at abgerufen werden.
6. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bedingungen des erteilten Auftrages weiter.

B. Vertragsschluss
1. Angebote von Roitinger sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung durch Roitinger oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich von Roitinger ausgestellten Vertragsurkunden.
3. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens eine Woche (Arbeiter) bzw. vier Wochen (Angestellte), vor dem letzten Einsatztag zu verständigen. Der Auftraggeber hat das Entgelt für diese Dauer (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbarten Stundensatz) zu bezahlen, auch dann wenn der die überlassenen Arbeitskräfte zurückstellt.

C. Leistungsumfang
1. Der Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des AÜG sowie der anzuwendenden Kollektivverträge.
2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Der Überlasser schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3. Roitinger ist berechtigt, überlassene oder angekündigte Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

D. Honorar
1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Roitinger. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von Roitinger erteilt, so kann Roitinger jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist Roitinger berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben.
3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu überweisen. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt.
4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
5. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12 % Zinsen p.a. zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und gerichtliche oder außergerichtliche Kosten zu ersetzen.
6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Roitinger mit dem Honorar für
die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von Roitinger schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Werden die
Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist Roitinger – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden
des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den
Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden
rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind
die Aufzeichnungen von Roitinger Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den
Aufzeichnungen Roitingers angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

E. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des
Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt. Er ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das AZG, ASchG und AÜG in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und
Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, usw.) zu setzen, den überlassenen Arbeitskräften erforderliche
ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls
gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
3. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Dieser wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen sind auf Verlangen von Roitinger vorzulegen.
4. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation und im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht qualifiziert sind. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte weiterbilden und diese dadurch eine höhere Qualifikation erlangen, wird der Beschäftiger Roitinger darüber
umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er Roitinger für alle daraus erwachsenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.
5. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung, Werkzeuge und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
6. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von Roitinger verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet.
7. Der Beschäftiger sichert Roitinger zu, kein überlassenen Arbeitskräfte abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger getroffen.
8. Roitinger wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9AÜG keine Arbeitnehmer überlassen. Der Beschäftiger hat daher Roitinger derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
9. Der Beschäftiger hat Roitinger vor Abschluss des Arbeitskräfteüberlassungsvertrages über den im Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag, allfällige Betriebsvereinbarungen und schriftliche Entgeltsvereinbarungen mit der Belegschaft des Beschäftigers, Akkord- oder Prämienarbeit und Arbeitszeitregelungen zu informieren. Allfällige Änderungen dieser Umstände während der Dauer der Zusammenarbeit wird der Beschäftiger umgehend Roitinger mitteilen.
10. Roitinger ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten.
11. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger Roitinger hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Roitinger wird in solchen Fällen
möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

F. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
1. Roitinger ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der er gegenüber Roitinger verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;
b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung
verstößt;
c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften
nicht nachkommt;
d) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder
e) die Leistungen Roitingers wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist Roitinger bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen
Arbeitnehmer berechtigt.
3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen Roitinger geltend machen.

G. Gewährleistung
1. Roitinger leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur
Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Der Überlasser schuldet eine durchschnittliche Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn ausdrücklich und schriftlich eine besondere Qualifikation vereinbart wurde.
2. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen und zu rügen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
3. Liegt ein von Roitinger zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung,
wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
4. Eine Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

H. Haftung
1. Roitinger trifft keine Haftung für durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Roitinger haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen.
2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung
erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen Roitinger ausgeschlossen.
3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen Roitinger ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er Roitinger für die daraus entstehenden Nachteile.
4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt,
Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet Roitinger nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.
5. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz Roitingers beschränkt.

I. Allgemeines
1. Von Roitinger überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für Roitinger noch zum Inkasso berechtigt.
2. Für Streitigkeiten ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von Roitinger zuständig. Roitinger ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.
3. Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
4. Sollten Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.


Roitinger Personal GmbH, konz. Personalbereitstellung, FN 109006 d; DVR 0716227
Bankverbindungen: Raiffeisenbank Region Ried 02.200.988 BLZ 34450; Sparkasse Ried – Haag 1800-002337
BLZ 2033